Frührente: Hinzuverdienstgrenze fällt 2023 weg
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten reformiert. Frührentner können dann beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird.
Bisher durfte erst ab Erreichen der sogenannten Regelaltersgrenze (je nach Geburtsjahrgang zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr) unbegrenzt hinzuverdient werden. Frührentnerinnen und Frührentner durften maximal 6.300 Euro im Jahr verdienen. Bei einem Überschreiten des Betrags wäre es zu einer Kürzung oder gar zu einer Streichung der Rente gekommen. Wegen der Coronapandemie war die Grenze in den vergangenen Jahren bereits auf 46.060 Euro erhöht worden. Ab 2023 können Ruheständler nun auch bei Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze unbegrenzt Nebeneinkünfte haben, ohne mit Kürzung ihrer Rente rechnen zu müssen.
Erwerbsminderungsrente
Auch bei den Erwerbsminderungsrenten werden die bisher geltenden Nebenverdienstregelungen geändert. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, darf ab 2023 bis zu 17.272,50 Euro ohne Rentenminderung hinzuverdienen. Für Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt der doppelte Wert (34.545 Euro). Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt weiterhin die höhere individuell-dynamische Hinzuverdienstgrenze.
Digitalisierung von Meldeverfahren
Änderungen gibt es auch mit der Digitalisierung des Meldeverfahrens. So soll etwa die Vorlage des Sozialversicherungsausweises nicht mehr erforderlich sein, da ein Abruf der Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung durch die Arbeitgeber ermöglicht wird.
Steuerliche Aspekte
Bedacht sein will, dass durch die Kombination von Rente und Arbeitseinkommen zusätzliche Steuern anfallen, denn der größte Teil der Rente ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hält bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Lohnsteuer und volle Sozialversicherungsbeiträge ein.
Von der Rente werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Steuern behält die Rentenversicherung nicht ein. Dafür muss später eine Steuererklärung abgegeben werden. Es wird durch die zusätzlich bezogene Rente eine Steuernachzahlung fällig. Für die Folgejahre kann das Finanzamt dann eventuell Steuervorauszahlungen festlegen.
Flexibler Renteneintritt
Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze kann der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestaltet werden. Das neue Rentenrecht könnte für manche ältere Arbeitnehmer ein Anlass sein, ihre Ruhestandsplanung anzupassen. Sie können gegebenenfalls einige Jahre mit doppeltem Einkommen rechnen. Das kann sich anbieten, wenn etwa die letzten Schulden auf dem Wohneigentum getilgt werden müssen. Grundsätzlich können sie ohne Erlaubnis des Arbeitgebers zusätzlich zum Arbeitseinkommen Rente beantragen. Bei einer Teilrente muss der Arbeitgeber nicht einmal davon erfahren.
Da die Beschäftigung weiterhin rentenversicherungspflichtig ist, weitere Rentenbeiträge gezahlt werden, erhöht sich die Rente ab dem Regelalter und eventuell darüber hinaus.
Bezieht ein Rentner seine Altersrente als Teilrente, reduzieren sich später die Abschläge für den nicht in Anspruch genommenen Teil der Vollrente. Auch Zuschläge sind möglich.
Die Gestaltungsmöglichkeiten für den eigenen (Vor-)Ruhestand sind nicht einfacher, aber vielfältiger und individueller geworden. Eine frühzeitige Planung und kompetente Beratung sind dabei unerlässlich. Das gilt selbst nach dem eigentlichen Rentenbeginn.
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