Das ändert sich bei der Steuer 2023 (Teil 2)
Alle Jahre wieder gibt es zum 1. Januar zahlreiche Änderungen im Steuerrecht. So auch 2023. Die wichtigsten haben wir hier – und im Teil 1 dieses Beitrages, der am 21. Dezember erschienen war – für Sie zusammengestellt.
Einkommensteuer: Vollständiger Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen
Seit 2006 werden die Renten schrittweise in die sogenannte nachgelagerte Besteuerung überführt. Der Anteil der Rente, der versteuert werden muss, erhöht sich dazu mit jedem Neurentnerjahrgang, bis schließlich ab dem Jahr 2040 Renten vollständig steuerpflichtig sind. Im Gegenzug werden die Beitragszahlungen schrittweise von der Steuerpflicht befreit, sodass die Altersvorsorgeaufwendungen am Ende vollständig als Sonderausgaben abgezogen werden können und mithin aus unversteuertem Einkommen geleistet werden. Ursprünglich sollte dieser Endpunkt erst 2025 erreicht sein. Nun wird er auf 2023 vorgezogen. Ab 2023 sind damit die steuerlich abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 Prozent Sonderausgaben.
Einkommensteuer: Arbeitszimmer-Pauschale
Die Pauschale, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten geltend gemacht werden kann, wurde von 1.250 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr erhöht.
Bei den Voraussetzungen für den vollständigen Abzug der Kosten eines Arbeitszimmers ist das Merkmal entfallen, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf. Es genügt nun, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Anstelle der tatsächlichen Kosten kann auch in diesen Fällen künftig der Pauschbetrag von 1.260 Euro geltend gemacht werden.
Einkommensteuer: Erhöhte lineare Abschreibung für Wohngebäude
Die lineare Abschreibung für nach dem 31. Dezember 2022 erstellte Wohngebäude wird von 2 Prozent auf 3 Prozent erhöht. Der Abschreibungszeitraum für neue Wohngebäude verringert sich damit von 50 Jahren auf 33 Jahre.
Einkommensteuer: Effizienzvorgaben für Sonderabschreibungen bei neuen Mietwohnungen
Für die Herstellung neuer Mitwohnungen können Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Als zusätzliche Voraussetzung dafür gilt für Mietwohnungen, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige ab dem 1. Januar 2023 gestellt bzw. abgegeben wird, dass sie die technischen Anforderungen der Effizienzgebäudestufe 40 mit Nachhaltigkeitsklasse erfüllen müssen.
Einkommensteuer: Betrieb von Fotovoltaikanlagen
Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen werden rückwirkend ab 1. Januar 2022 bis zu einer bestimmten Bruttonennleistung von der Ertragsbesteuerung (also von der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer) freigestellt. Diese Steuerbefreiung gilt für Anlagen
- bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien,
- bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit auf anderen Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien mit mehreren Geschäftseinheiten, gemischt genutzte Gebäude, Garagenanlagen).
Betreibt ein Steuerpflichtiger mehrere Anlagen, die für sich genommen die Grenzwerte für die Steuerbefreiung jeweils nicht überschreiten, gilt für diesen Steuerpflichtigen eine Obergrenze von insgesamt 100 kW Bruttonennleistung.
Diese Ertragsteuerbefreiung wird unabhängig davon gewährt, welcher Verwendung der erzeugte Strom zugeführt wird.
Maßgeblich für die anzunehmende Bruttonennleistung ist der entsprechende Eintrag im Marktstammdatenregister.
Umsatzsteuer: Weiterhin ermäßigter Steuersatz in der Gastronomie
Der befristete Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – ausgenommen die Abgabe von Getränken – wurde nochmals verlängert, nunmehr bis zum 31. Dezember 2023.
Umsatzsteuer: Lieferung und Montage von Fotovoltaikanlagen
Ab 1. Januar 2023 unterliegen Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb und Installation von Fotovoltaikanlagen einschließlich aller für den Betrieb erforderlichen Komponenten sowie eines Batteriespeichers unter bestimmten Voraussetzungen einem Umsatzsteuersatz von 0 Prozent.
Dieser Nullsteuersatz gilt, wenn sich die Fotovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Wohnungen, von öffentlichen Gebäuden oder von Gebäuden befindet, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Diese Voraussetzungen gelten automatisch als erfüllt, wenn die betreffende Anlage laut Marktstammdatenregister eine Bruttonennleistung von maximal 30 kW hat.
Die Besteuerung mit einem Umsatzsteuersatz von 0 Prozent hat gegenüber einer Umsatzsteuerbefreiung den Vorteil, dass der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Private Betreiber werden durch die Lösung über den Steuersatz von der Notwendigkeit befreit, zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren, um in den Genuss der Steuererstattung zu kommen.
Bewertungsgesetz: Anpassung des Ertragswert- und des Sachwertverfahrens
Die Ermittlung von Immobilienwerten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer im Ertragswertverfahren und im Sachwertverfahren wurde mit Wirkung für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2023 an die aktuellen Marktgegebenheiten angepasst. Das kann in Einzelfällen zu einer höheren Belastung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer führen, wobei hier meist das unverändert gebliebene Vergleichswertverfahren angewandt wird.
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