Wie der Staat die häusliche Pflege unterstützt

eingestellt von Björn Hinrichs am 3. September 2019 | Kategorie: Ratgeber

Braucht ein Angehöriger Pflege, will man oft selbst für ihn da sein. Das ist jedoch nicht einfach, wenn man einen Beruf hat. Allerdings unterstützt der Gesetzgeber Arbeitnehmer in der Pflegezeit. Lesen Sie mehr.

Ein Unfall, ein Schlaganfall – zum Pflegefall wird man meist unerwartet. Das ist auch für die Angehörigen eine Belastung: die Sorge um einen Menschen, der einem nahesteht, der Wunsch, zu unterstützen – und gleichzeitig die Verpflichtung, zur Arbeit zu gehen. Der Gesetzgeber hat darum geregelt, dass Arbeitnehmer, die einen Pflegefall im näheren Familienkreis haben, relativ spontan bei der Arbeit kürzertreten können. Weil dann oft das Geld zu Hause fehlt, gibt es in manchen Situationen sogar finanzielle Unterstützung.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wird ein Angehöriger beispielsweise durch einen Unfall oder Schlaganfall plötzlich zum Pflegefall, können Sie bis zu zehn Tage freibekommen – sofort und unabhängig von der Größe des Betriebs. Der Fachbegriff lautet „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“. Das Besondere daran: Diese zehn Tage pro Pflegefall können unter den Pflegenden aufgeteilt werden: Beispielsweise könnte der Partner fünf Tage freinehmen, die Schwester drei Tage und der Sohn zwei Tage.

Ihren Lohn bekommen Sie in dieser Zeit in der Regel jedoch nicht. Sie können aber Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Hierzu gibt es mehr Informationen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Pflegezeit bis zu sechs Monate

Zeichnet sich ab, dass die Pflege längerfristig nötig ist, können Sie die sogenannte Pflegezeit beantragen. Das geht jedoch nur, wenn Ihr Arbeitgeber mindestens 15 weitere Angestellte hat. Die Pflegezeit müssen Sie mit zehn Tagen Vorlauf ankündigen. Möglicherweise ist es also sinnvoll, direkt mit der Bekanntgabe der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung auch die Pflegezeit zu beantragen. Arbeiten Sie in einem kleineren Unternehmen, sollten Sie ein Gespräch mit dem Chef führen, um eine Lösung zu finden. Wichtig: Sie müssen auch so schnell wie möglich einen Pflegegrad für den Betreffenden anerkennen lassen.

Von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit

Wenn sechs Monate nicht reichen, kann die Pflegezeit auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Dann spricht man allerdings von der Familienpflegezeit. Dabei muss der Arbeitnehmer im Schnitt jede Woche 15 Stunden arbeiten. Um Familienpflegezeit für zwei Jahre beantragen zu können, müssen Sie in einem Unternehmen mit mindestens 26 Angestellten arbeiten. Sind bei Ihrem Arbeitgeber weniger Kollegen tätig, sollten Sie auch in diesem Fall ein Gespräch mit dem Chef suchen.

Pflegezeit am Lebensende bis zu drei Monate

Wenn sich abzeichnet, dass der Angehörige seine letzte Lebensphase erreicht hat, können Sie eine Sonderform der Pflegezeit beantragen. Dabei werden Sie drei Monate freigestellt, um die letzte Zeit gemeinsam zu verbringen.

Sowohl bei der Pflegezeit als auch bei der Familienpflegezeit bekommen Sie keinen Lohn, wenn Sie nicht arbeiten, oder einen reduzierten Lohn, wenn Sie weniger als bisher arbeiten. Einen Teil des fehlenden Einkommens können Sie über ein zinsloses Darlehen vom Staat decken. Das müssen Sie zum Ende der Pflegezeit, wenn Sie also wieder arbeiten, in Raten zurückzahlen.
Musterformulare, um die Pflegezeit beziehungsweise das zinslose Darlehen zu beantragen, finden Sie ebenfalls beim Bundesfamilienministerium.

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