Wenn der Chef anruft: Die Grenzen der Erreichbarkeit

eingestellt von Björn Hinrichs am 26. August 2019 | Kategorie: Arbeitswelt

Wenn der Chef anruft: Die Grenzen der Erreichbarkeit

 

Dank Smartphone und Cloud kann man inzwischen immer und überall arbeiten. Aber ausnutzen darf der Chef das nicht. Das Arbeitsrecht setzt der Erreichbarkeit Grenzen.

In der Ferienzeit ist die Personaldecke oft dünn. Dass der Vorgesetzte da mal vorsichtig nachfragt, ob sein Mitarbeiter während des Urlaubs für Rückfragen zur Verfügung steht, ist nicht ungewöhnlich. Dank WLAN, Smartphone und Cloud ließe sich im Zweifel auch im Hotel oder auf dem Campingplatz arbeiten. Doch was ist rechtlich zulässig?

Müssen Sie im Urlaub erreichbar sein?

Dienstliche Anfragen darf der Arbeitnehmer grundsätzlich ignorieren. Das gilt jedenfalls während des gesetzlichen Mindesturlaubs – der beträgt 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche, 24 Tage bei einer Sechs-Tage-Woche. Sind im Arbeits- oder Tarifvertrag mehr Urlaubstage geregelt, können die Parteien für diese Zeit jedoch zum Beispiel vereinbaren, dass der Mitarbeiter kurz zurückruft oder zu bestimmten Zeiten erreichbar ist. Auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen muss „Dienstruhe“ herrschen. Ausgenommen sind nur bestimmte Berufsgruppen wie Feuerwehrleute oder Krankenschwestern.

Und wenn Sie freiwillig im Urlaub arbeiten?

Dann haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Erstattung des Urlaubstags. Es kommt allerdings darauf an, ob der Arbeitgeber vom Einsatz wusste und wie umfangreich dieser war. Beantworten Sie etwa nur kurz die Frage eines Kollegen, reicht das noch nicht aus, um neuen Urlaub zu begründen.

Was gilt für Dienst nach Feierabend?

Anrufe und E-Mails nach Dienstschluss darf der Mitarbeiter unbeachtet lassen. Laut Arbeitszeitgesetz beträgt die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden. Unter bestimmten Voraussetzungen darf sie auf maximal zehn Stunden verlängert werden. In jedem Fall müssen zwischen zwei Arbeitseinsätzen elf Stunden Pause liegen. Betriebsvereinbarungen und Arbeitsvertrag regeln das Ganze detaillierter. Sowohl für den Feierabend als auch für den Urlaub gilt aber: Bei absoluten Notfällen, etwa einer Gefahr für Menschen oder existenzielle Gefahr für das Unternehmen, darf zum Dienst gerufen werden.

Und was gilt für Führungskräfte?

Rein rechtlich müssen auch sie nicht auf Anfragen im Urlaub reagieren. Die Erreichbarkeit nach Feierabend hängt vom Status ab. Das Arbeitszeitgesetz gilt jedenfalls nicht für Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte mit Schlüsselfunktionen und weitreichenden Befugnissen.

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